Allgemeine Bedingungen und Konditionen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN DER PRIVATGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG GEVELRIDDER BV, EINGETRAGEN IM HANDELSREGISTER UNTER DER NUMMER 61679232 UMSATZSTEUERNUMMER: NL854442789B01 ADRESSE: Provincialeweg 4-09, 4013 CL, KAPEL-AVEZAATH, NIEDERLANDE

 

ARTIKEL 1 ANWENDBARKEIT UND DEFINITIONEN

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote/Angebote und Anfragen von und Verträge mit Gevelridder B.V. (im Folgenden “Gevelridder”). Sie gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren im weitesten Sinne des Wortes. Diese Bedingungen gelten auch für alle Auftragsverträge und für alle von Gevelridder erbrachten Dienstleistungen, einschließlich Beratung, Besichtigungen und Auskünfte. 2.
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen: – Vertragspartner: die natürliche Person (die in Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes oder als Verbraucher handelt), die Personengesellschaft oder die juristische Person, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels Angebote, Offerten oder Anträge von Gevelridder erhält oder von der Gevelridder Anträge erhält oder die Verträge mit Gevelridder abschließt. – Verbraucher: die natürliche Person, die nicht im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
– Unmittelbarer Schaden: Unter unmittelbarem Schaden versteht man ausschließlich: a. Sachschäden, die in einem direkten kausalen Zusammenhang mit einer Handlung oder Unterlassung von Gevelridder stehen; b. angemessene Kosten, die die Gegenpartei aufwenden müsste, um die Leistung vertragsgemäß zu erbringen; diese Kosten werden jedoch nicht erstattet, wenn der Vertrag von der Gegenpartei oder auf deren Wunsch hin aufgelöst wird; b. angemessene Kosten, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind, sofern sich die Feststellung auf einen direkten Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht; c. angemessene Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser Bedingungen geführt haben. – indirekter Schaden: alle Schäden, die nicht unter die Definition des direkten Schadens fallen, wie z.B. Folgeschäden, entgangener Gewinn, Schäden infolge enttäuschender (Verkaufs-)Ergebnisse, höherer Produktion und/oder Ausgaben, Körperverletzung, immaterieller Schaden, entgangene Einsparungen, verminderter Firmenwert, Schaden infolge von Ansprüchen von/unter Kunden der Gegenpartei, Verstümmelung oder Verlust von Daten, Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Lieferanten, Transporteuren und/oder Dritten, die für die Ausführung des Vertrages vorgeschrieben sind, Zinsen und Kosten durch die Gegenpartei. – Fernabsatzvertrag: ein Vertrag über den Kauf und die Lieferung von Waren, der zwischen Gevelridder und einem Verbraucher im Rahmen eines organisierten Systems für den Fernabsatz von Waren und/oder Dienstleistungen geschlossen wird, wobei bis zum und einschließlich des Vertragsabschlusses ausschließlich oder gemeinsam eine oder mehrere Techniken der Fernkommunikation genutzt werden. – Bedenkzeit: die Frist, innerhalb derer der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen kann. Diese Frist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem die Waren dem Verbraucher an die von ihm bei Gevelridder angegebene Adresse geliefert worden sind. – Widerrufsrecht: die Möglichkeit für den Verbraucher, innerhalb der Widerrufsfrist auf den Fernabsatzvertrag zu verzichten; in diesem Fall wird der Fernabsatzvertrag aufgelöst. Der Verbraucher kann das Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen ausüben. Das Risiko und die Beweislast für die rechtzeitige Ausübung des Widerrufsrechts liegen beim Verbraucher.

Wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, werden alle zusätzlichen Verträge von Rechts wegen aufgelöst. 3. Gevelridder wird sich bemühen, der Gegenpartei diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor oder beim Abschluss von Verträgen auszuhändigen. Wenn sie jedoch nicht ausgehändigt wurden oder in zumutbarer Weise nicht möglich sind, kann die Gegenpartei Gevelridder um Einsicht bitten. Auf erstes Ersuchen der Gegenpartei werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos zugesandt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch kostenlos unter www.gevelridder.nl heruntergeladen werden.

ARTIKEL 2 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ANDEREN PARTEI UND ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN

1. Die allgemeinen Einkaufs-, Liefer- und/oder Zahlungsbedingungen der Gegenpartei oder Bedingungen mit ähnlicher Wirkung gelten nicht für Angebote/Offerten und/oder Anfragen von Gevelridder und mit Gevelridder geschlossene Verträge, auch wenn sie Gevelridder zuvor von der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden.
Gevelridder lehnt die von der Gegenpartei verwendeten Bedingungen ausdrücklich ab. 2. Vereinbarungen zwischen Gevelridder und dem Kontrahenten, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gelten zwischen Gevelridder und dem Kontrahenten nur, wenn Gevelridder diese Vereinbarungen schriftlich bestätigt hat.

ARTIKEL 3 ANGEBOTE, VEREINBARUNGEN UND PREISE, WIDERRUFSRECHT

1. Alle Angebote und Offerten von Gevelridder sind stets freibleibend. Wenn ein Angebot oder eine Offerte von der Gegenpartei angenommen wird, hat Gevelridder das Recht, das Angebot oder die Offerte innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Annahme zu widerrufen. Das Vorstehende gilt auch, wenn Angebote oder Offerten über die Website von Gevelridder oder ein von Gevelridder genutztes digitales/Online-(Bestell-)System abgegeben werden. 2. Sofern nicht anders angegeben, hat ein Angebot oder eine Offerte von Gevelridder eine Gültigkeitsdauer von bis zu 21 Tagen, unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels. 3. Ein Vertrag kommt, auch nachdem die Gegenpartei ein Angebot oder eine Offerte von Gevelridder angenommen hat, erst dann zustande, wenn Gevelridder den Vertrag gegenüber der Gegenpartei schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. 4. Die Auftragsbestätigung von Gevelridder gilt immer als vollständige Wiedergabe von Art, Inhalt und Umfang des Vertrages, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist. Weicht die Auftragsbestätigung nach Ansicht der Gegenpartei von dem Vereinbarten ab, so muss die Gegenpartei spätestens innerhalb von fünf Werktagen, in jedem Fall aber vor dem Liefertermin, schriftlich dagegen protestieren.
Andernfalls erlischt die Befugnis, den Gegenbeweis zu erbringen, und die von Gevelridder ausgestellte Auftragsbestätigung ist zwischen den Parteien verbindlich. 5. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels kommt der Fernabsatzvertrag durch die abgeschlossene Bestellung über den Webshop von Gevelridder seitens der Gegenpartei zustande, auch wenn keine Auftragsbestätigung durch dieses System erteilt wird.
Die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels gelten jedoch unbeschadet. 6. Wenn ein Fernabsatzvertrag geschlossen wird, hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Die Bedenkzeit beträgt 14 Tage nach Erhalt der Ware durch den Verbraucher. Während der Bedenkzeit ist der Verbraucher verpflichtet, die ihm gelieferte Ware und ihre Verpackung sorgfältig zu behandeln. Er darf die Ware nur insoweit auspacken oder benutzen, als dies zur Feststellung der Art, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware erforderlich ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Verbraucher die ihm gelieferte Ware nur so behandeln und prüfen darf, wie er es in einem Geschäft tun dürfte. 7. Wenn ein Fernabsatzvertrag geschlossen wird und keine Auftragsbestätigung erfolgt oder bereitgestellt wird, werden Art, Inhalt und Umfang des Vertrags immer vollständig durch das bewiesen, was in oder durch dieses System aufgezeichnet und registriert wurde, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch die andere Partei. 8. Alle Bestellungen, Aufträge oder Kommissionen, die von Vertretern, Vermittlern oder Mitarbeitern entgegengenommen werden, binden Gevelridder erst, wenn sie von Gevelridder schriftlich bestätigt wurden. 9. Wenn eine Anfrage oder Bestellung der Gegenpartei von der von Gevelridder verwendeten Standardmenge abweicht, ist Gevelridder berechtigt, diese Standardmenge zu liefern und der Gegenpartei in Rechnung zu stellen, ohne dass die Gegenpartei Anspruch auf Schadenersatz und/oder (teilweise) Auflösung des Vertrags hat.

ARTIKEL 4 PREISE

1. Der Gegenpartei werden die am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Preise in Rechnung gestellt.
Wenn sich nach Vertragsabschluss einer oder mehrere kostenbestimmende Faktoren, auf denen die Preise von Gevelridder beruhen, aus welchen Gründen auch immer geändert haben, ist Gevelridder berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz oder vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags hat. 2. Wenn in dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall die Erhöhung des Preises ohne Mehrwertsteuer und Transportkosten 10 % übersteigt, wird Gevelridder die Gegenpartei davon in Kenntnis setzen. In diesem Fall ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag per Einschreiben aufzulösen, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie gleichzeitig die Kosten, die Gevelridder bereits bei der Ausführung des Vertrags entstanden sind, und die Kosten, die sich aus der Auflösung ergeben, bezahlt.

Diese werden von Gevelridder auf erste Anfrage der Gegenpartei angegeben. Diese Auflösung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung von Gevelridder über die Preiserhöhung bei Gevelridder eingehen. 3.
Wenn die vereinbarten Waren bereits von Gevelridder geliefert wurden, erlischt das in Absatz 2 dieses Artikels genannte Auflösungsrecht. 4.
Die angegebenen Preise gelten ab Werk/Lager, sofern im Angebot nicht anders angegeben. 5. Alle Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer, Versand- und/oder Transport- und Versicherungskosten, es sei denn, im Angebot wird etwas anderes angegeben und vereinbart.

ARTIKEL 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die Bezahlung der von Gevelridder gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen an natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln, an Personengesellschaften und an juristische Personen hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zahlung muss in den Niederlanden erfolgen, und zwar auf eine der folgenden Arten: entweder in bar an der Geschäftsadresse von Gevelridder oder auf ein Bank- oder Girokonto von Gevelridder bei einer Bank oder einer Zweigstelle einer Bank mit Sitz in den Niederlanden. 2. Wenn eine Zahlung ins Ausland vereinbart wird, wird Gevelridder der Gegenpartei mitteilen, auf welche Weise und wohin die Zahlung zu erfolgen hat. Alle Kosten, die durch die Zahlung ins Ausland entstehen, einschließlich der Kosten für die Überweisung in die Niederlande und Wechselkursverluste, gehen zu Lasten der Gegenpartei. Gevelridder ist berechtigt, einen Aufschlag auf den Verkaufspreis zu berechnen oder diese Kosten gesondert in Rechnung zu stellen. 3. Die Bezahlung der von Gevelridder an Verbraucher gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen muss in bar oder per Debitkartenzahlung erfolgen. 4. Bei Abschluss eines Fernabsatzvertrages erfolgt die Zahlung immer sofort nach Abschluss des Fernabsatzvertrages mittels einer auf der Website von Gevelridder angebotenen elektronischen Zahlungsmöglichkeit. 5. Die Gegenpartei kann sich gegenüber Gevelridder nicht auf eine Verrechnung und/oder einen Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit angeblichen Unzulänglichkeiten von Gevelridder oder aus anderen Gründen berufen. 6. Nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Die Gegenpartei befindet sich dann von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. 7. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist schuldet die Gegenpartei auf den unbezahlten Betrag Zinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8. Zahlungen werden zuerst zur Begleichung aller fälligen Kosten, dann zur Begleichung der Zinsen und anschließend zur Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen verwendet, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht. 9. Wenn die Gegenpartei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, schuldet die Gegenpartei Gevelridder die außergerichtlichen Inkassokosten, die auf 15 % des unbezahlten Betrags festgesetzt sind, mit einem Mindestbetrag von € 375,00. Darüber hinaus ist die Gegenpartei verpflichtet, alle für Gevelridder anfallenden Gerichts- und Rechtsbeistandskosten in vollem Umfang zu tragen und zu zahlen.
Diese Kosten umfassen auch andere und/oder höhere Kosten als die gesetzlich zu veranschlagenden Verfahrenskosten. 10. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 3 dieses Artikels gerät die Gegenpartei im Falle eines Konkurses (oder eines Antrags auf Konkurs), eines (Antrags auf) Zahlungsaufschubs, der Einstellung oder Liquidation der Geschäftstätigkeit der Gegenpartei oder der Zulassung zu einem gesetzlichen Umschuldungsprogramm von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Der gesamte Betrag, den Gevelridder dann schuldet, ist dann sofort fällig.

ARTIKEL 6 SICHERHEIT

1. Wenn Gevelridder begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen wird, ist Gevelridder berechtigt, vor oder während der Ausführung des Vertrags die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen, bis die Gegenpartei auf Verlangen von Gevelridder und zur Zufriedenheit von Gevelridder Sicherheit für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag geleistet hat. Diese Bestimmung gilt auch, wenn die geltende Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. 2. Gevelridder hat die in Absatz 1 dieses Artikels genannten “guten Gründe” in jedem Fall, wenn die Gegenpartei in Bezug auf frühere Verträge und/oder Lieferungen im Zahlungsrückstand ist oder vor nicht mehr als 6 Monaten war. 3. Nach Ablauf der von Gevelridder gesetzten Frist für die Sicherheitsleistung ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug und kann Gevelridder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention durch eine schriftliche Erklärung auflösen, unbeschadet des Rechts von Gevelridder auf vollständige Entschädigung und unbeschadet ihrer sonstigen Rechte.

ARTIKEL 7 LIEFERZEIT, LIEFERUNG UND RISIKO

1. Gevelridder wird sich bemühen, die Waren gemäß dem angegebenen oder vereinbarten Lieferplan an die Gegenpartei zu liefern.
Die angegebenen Lieferzeiten sind jedoch immer nur ein Anhaltspunkt und sind niemals als Fristen zu betrachten, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet. 2. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit um bis zu 7 Tage kann die Gegenpartei – außer bei Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens Gevelridder – keinen Schadenersatz und/oder keine Auflösung des Vertrags verlangen. Bei einer Überschreitung der Lieferfrist um mehr als 7 Tage muss die Gegenpartei Gevelridder schriftlich in Verzug setzen.
In dieser Inverzugsetzung muss die Gegenpartei Gevelridder eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. 3. Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an dem die Gegenpartei von Gevelridder eine schriftliche Vertragsbestätigung erhalten hat, oder an dem Tag, an dem die Lieferung gemäß dem vereinbarten Lieferplan oder im Vertrag vereinbart wurde. Sie beginnt jedoch erst, nachdem die Gegenpartei die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Angaben gemacht hat, die erst von der Gegenpartei festgestellt werden müssen. Liegt der Gegenpartei keine schriftliche Annahmebestätigung vor und/oder hat die Annahme durch die Gegenpartei über die Website von Gevelridder oder ein von Gevelridder genutztes digitales/online System stattgefunden, beginnt die Lieferzeit am ersten Werktag nach dieser Annahme, es sei denn, Gevelridder hat etwas anderes angegeben. 4. Gevelridder ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen an die Gegenpartei zu liefern; in diesem Fall ist Gevelridder auch berechtigt, den an die Gegenpartei gelieferten Teil separat in Rechnung zu stellen. 5. Die Lieferung erfolgt, wenn Gevelridder die zu liefernde Ware in seinem Werk oder Lager oder an einem von ihm zu benennenden Ort für den Vertragspartner bereitstellt und verfügbar macht. Gevelridder wird die Gegenpartei hiervon in Kenntnis setzen.
Die Waren werden von Gevelridder nicht versichert. 6. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gemäß dem vorigen Absatz zur Verfügung gestellten Waren spätestens innerhalb von 5 Werktagen in Empfang zu nehmen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Die Gegenpartei hat Gevelridder einen angemessenen Nachweis über den Erhalt der gelieferten Waren zu erbringen. 7. Wünscht die Gegenpartei bei der Abnahme der Waren eine Inspektion, so gehen die Kosten dafür zu Lasten der Gegenpartei.
Das Gleiche gilt für eventuelle behördlich angeordnete Inspektionen. 8. Wenn es nach Ansicht von Gevelridder erforderlich ist, wird Gevelridder mit der Gegenpartei zusammenarbeiten, um alle notwendigen Unterlagen zu erhalten, die die Gegenpartei im Rahmen der Vermarktung der gelieferten Waren vernünftigerweise benötigt.
Gevelridder ist berechtigt, diese Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen, wobei die Gevelridder in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten in jedem Fall vom Vertragspartner zu erstatten sind. 9. Das Risiko der Beschädigung, des Untergangs oder des Verlusts der zu liefernden Waren geht zu dem in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zeitpunkt auf die Gegenpartei über.

Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, trägt die Gegenpartei die Verantwortung und das Risiko für die Verpackung, die Lagerung, die Verladung der Waren und den Transport sowie die Versicherung der vorgenannten Punkte. 10. Im Falle eines internationalen Kaufvertrags, der zwischen Gevelridder und der Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, geschlossen wird, gelten die ICC INCOTERMS 2010 EXW (Ex Works).
Gevelridder ist nur dann für die Verladung der Waren verantwortlich, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart und im Vertrag angegeben wurde (Verladung beim Verlassen des Fahrzeugs). 11. Wenn Gevelridder und die Gegenpartei vereinbart haben, dass Gevelridder sich um den Transport und/oder die Lieferung der Waren kümmert, geschieht dies auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei, auch wenn die Transportkosten im vereinbarten Preis enthalten sind. Wenn Gevelridder für den Transport sorgt, ist sie nicht verpflichtet, die in Absatz 5 dieses Artikels genannte Mitteilung zu machen. Die Waren werden dann ab Lager geliefert und gehen ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Lager verlassen, auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Eine Lieferung frei Haus findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart und im Vertrag oder auf der Rechnung angegeben wurde. Wenn die Gegenpartei die Waren nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zum vereinbarten (Liefer-)Termin, spätestens jedoch zu dem in Absatz 6 dieses Artikels genannten Zeitpunkt abnimmt oder wenn der Transport von Gevelridder zum Zeitpunkt des Angebots der Waren an die Gegenpartei bereitgestellt wird, ist Gevelridder berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern. In diesem Fall räumt Gevelridder der Gegenpartei eine Frist ein, um die Ware in Empfang zu nehmen. Wenn die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen wird, befindet sich die Gegenpartei in Verzug.

Gevelridder ist dann berechtigt: – den Vertrag außergerichtlich aufzulösen und (Ersatz-)Schadenersatz zu verlangen, oder – die eingelagerte Ware auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei an einen Dritten zu verkaufen und zu liefern und von der Gegenpartei eine Zahlung zu verlangen, als ob die Lieferung stattgefunden hätte. In diesem Fall schuldet die Gegenpartei Gevelridder auch alle zusätzlichen Kosten, darunter in jedem Fall zusätzliche Transport- und Lagerkosten.
Das Vorstehende gilt unbeschadet der sonstigen Rechte von Gevelridder. 13.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, jederzeit die von Gevelridder zu erteilenden Verlade-, Transport-, Entlade-, Montage- und Verwendungsanweisungen zu befolgen. 14. Wenn Gevelridder für die zu liefernden Waren oder deren Transport dauerhaftes Verpackungsmaterial (Verpackung) verwendet – unabhängig davon, wer dieses zur Verfügung stellt -, wird dies in Rechnung gestellt. Wenn dieses Verpackungsmaterial – nach alleinigem Ermessen von Gevelridder – unbeschädigt zurückgegeben wird, wird es verrechnet. Wenn die Hersteller und/oder Lieferanten von Gevelridder für die von Gevelridder an den Kontrahenten zu liefernden Sachen solches Verpackungsmaterial und/oder Leihverpackungen verwenden, ist der Kontrahent verpflichtet, dieses Verpackungsmaterial und/oder diese Verpackungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt kostenlos und in gutem Zustand an Gevelridder zurückzusenden.
Andernfalls ist Gevelridder berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. 15. Im Falle eines Fernabsatzvertrags kümmert sich Gevelridder um den Transport und die Lieferung der Waren.

Der Ort der Lieferung ist in diesem Fall die Adresse, die der Verbraucher Gevelridder mitgeteilt hat. Das Risiko der Beschädigung und/oder des Verlusts der Waren liegt bis zum Zeitpunkt der Lieferung an den Verbraucher bei Gevelridder, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

ARTIKEL 8 EIGENTUMSVORBEHALT

1.

Die von Gevelridder gelieferte Ware bleibt Eigentum von Gevelridder, bis die Gegenpartei alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit Gevelridder geschlossenen Verträgen erfüllt hat: – die Gegenleistung(en) in Bezug auf die gelieferte oder zu liefernde Ware; – die Gegenleistung(en) in Bezug auf die von Gevelridder gemäß dem Vertrag erbrachten oder zu erbringenden Leistungen; – alle Forderungen aufgrund der Nichterfüllung eines oder mehrerer mit Gevelridder geschlossener Verträge durch die Gegenpartei. 2. Von Gevelridder gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs verwendet und/oder veräußert werden.
Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die gelieferten Sachen zu verpfänden oder ein sonstiges Nutzungs- oder Sicherungsrecht an ihnen zu begründen. 3. Der Kontrahent ist verpflichtet, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als von Gevelridder stammend zu kennzeichnen und diese getrennt oder zumindest erkennbar als von Gevelridder geliefert zu lagern. Findet die Gegenpartei Gegenstände, die den von Gevelridder gelieferten ähnlich sind, so gelten diese Gegenstände im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt als von Gevelridder geliefert, sofern die Gegenpartei den Gegenbeweis erbringt. 4. Gevelridder behält sich ein Pfandrecht im Sinne von Artikel 3:237 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches an den Sachen vor, die gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels an die Gegenpartei übergeben wurden und die sich noch im Besitz der Gegenpartei befinden, als zusätzliche Sicherheit für alle Forderungen, die Gevelridder gegenüber der Gegenpartei aus welchem Grund auch immer hat oder erhält. Dieser Pfandrechtsvorbehalt gilt auch für die von Gevelridder gelieferten Waren, die von der Gegenpartei be- oder verarbeitet wurden und aufgrund derer der Eigentumsvorbehalt von Gevelridder erlöschen würde.
Die Gegenpartei ermächtigt Gevelridder, dieses Pfandrecht gegebenenfalls zu begründen (oder begründen zu lassen), indem sie zu diesem Zweck eine Urkunde für die Gegenpartei ausfertigt, unterzeichnet und registrieren lässt oder eine entsprechende Mitteilung macht. 5. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Gevelridder berechtigt, die gelieferten Waren, auf denen der Eigentumsvorbehalt ruht, von der Gegenpartei oder von Dritten, die diese Waren für die Gegenpartei halten, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, zu diesem Zweck jede Mitwirkung zu leisten, unter Androhung einer sofort fälligen Geldstrafe in Höhe von 10 % pro Tag aller Gevelridder geschuldeten Beträge, mindestens jedoch € 250,00 pro Tag. 6. Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Gevelridder unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. 7.

Der Vertragspartner verpflichtet sich: ● die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern und versichert zu halten und Gevelridder die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen; ● alle Ansprüche des Vertragspartners gegen Versicherer in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf erstes Anfordern von Gevelridder zu verpfänden, wie in Artikel 3:
239 BW; ● auf erstes Anfordern von Gevelridder alle Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber ihren Abnehmern im Sinne von Artikel 3:239 BW erlangt, an Gevelridder zu verpfänden.

8. Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die von Gevelridder an eine in Deutschland ansässige Gegenpartei zu liefern sind, gelten – vorbehaltlich der entsprechenden Anwendung der Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels – auch die folgenden Bestimmungen: ● die vermögensrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts richten sich nach deutschem Recht; ● die von Gevelridder gelieferten Sachen bleiben – neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen – auch so lange im Eigentum von Gevelridder, bis die Gegenpartei alle bestehenden und künftigen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – an Gevelridder vollständig, zuzüglich Zinsen und Kosten, bezahlt hat; ● Wird die von Gevelridder gelieferte Sache Bestandteil einer anderen Sache oder erfolgt eine Verbindung oder Vermischung der von Gevelridder gelieferten Sache mit anderen Sachen, so wird Gevelridder Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von Gevelridder gelieferten Sache zum Rechnungswert der anderen Sache. Erlischt das Eigentum von Gevelridder durch Beitritt, Umwandlung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner bereits jetzt sein (Mit-)Eigentum an der neu entstandenen Sache auf Gevelridder.

ARTIKEL 9 VERPFLICHTUNG ZUR BESCHWERDE

1. Die Gegenpartei ist ausdrücklich verpflichtet, die Sachen sofort bei der Lieferung/Empfang und, falls dies nicht möglich ist, bei der erstmöglichen Gelegenheit nach der Lieferung auf Vollständigkeit, Bruch und/oder Beschädigung zu untersuchen, sowie darauf, ob die gelieferten Sachen dem Vertrag entsprechen. 2. Die Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, muss Gevelridder sichtbare Mängel wie Defekte, Beschädigungen und/oder Brüche unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 24 Stunden nach der Lieferung/Empfang, schriftlich mitteilen, andernfalls erlischt das Recht der Gegenpartei, zu reklamieren, dass die gelieferte Ware nicht dem Vertrag entspricht, oder ein diesbezügliches Gerichtsverfahren einzuleiten. Beanstandungen, die sich auf die Qualität der gelieferten Waren beziehen und die zum Zeitpunkt der Lieferung (noch) nicht sichtbar sind, muss die Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, Gevelridder innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Mängel der Gegenpartei angemessenerweise zur Kenntnis gelangt sind, schriftlich mitteilen; andernfalls erlischt das Recht der Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, zu beanstanden, dass die gelieferten Waren nicht dem Vertrag entsprechen, oder diesbezüglich gerichtlich vorzugehen. Wenn die Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, Gevelridder schriftlich auf Mängel hinweist, muss sie bei dieser Gelegenheit auch Gevelridder in Verzug setzen und eine angemessene Frist von mindestens 15 Arbeitstagen setzen, innerhalb derer Gevelridder die Möglichkeit hat, den Vertrag noch ordnungsgemäß zu erfüllen. 3. Für Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung (noch) nicht sichtbar waren, wird von den Parteien eine Frist von 14 Tagen ab Lieferung/Empfang der gelieferten Waren als ausreichend angesehen, vorbehaltlich des Gegenbeweises durch die Gegenpartei. 4. Wenn die Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, eine rechtzeitige Reklamation im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bei Gevelridder eingereicht hat und nach Ansicht von Gevelridder tatsächlich gelieferte Waren vorhanden sind, die nicht (vollständig) dem Vertrag entsprechen, hat Gevelridder die Wahl, das Fehlende zu liefern, die gelieferten Waren zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten.
Gevelridder ist niemals verpflichtet, mehr zu tun. 5. Wenn die Waren nicht dem Vertrag entsprechen, muss der Vertragspartner, der kein Verbraucher ist, diese kostenlos aufbewahren und auf erstes Anfordern kostenlos an Gevelridder zurücksenden. Gevelridder kann jedoch beschließen, diese Waren nicht zurückzunehmen.
In diesem Fall ist die Gegenpartei, die kein Verbraucher ist, für die Beseitigung und Vernichtung dieser Waren auf eigene Kosten verantwortlich. 6.
Geringfügige Abweichungen von der gelieferten Ware, die als handelsüblich und technisch unvermeidlich in Bezug auf Qualität, Modell oder Farbe angesehen werden können, stellen keinen Grund für eine Reklamation dar und gelten nicht als ein Gevelridder zurechenbarer Mangel. 7. Sobald die Gegenpartei oder Dritte die gelieferten Waren be- oder verarbeiten, erlischt das Recht, diese Waren zu reklamieren und/oder zu verklagen. Es wird davon ausgegangen, dass diese Güter dem Vertrag entsprechen.

ARTIKEL 10 GARANTIE

1. Für die von Gevelridder gelieferten oder zu liefernden Sachen wird nur die vom Hersteller oder Werk gewährte Garantie übernommen. Gevelridder ist nicht verpflichtet, mehr zu tun, als eine Reklamation an den Hersteller oder die Fabrik zu richten.
Gevelridder übernimmt keine Garantie. 2. Informationen, Ratschläge und Anhänge, Abbildungen und Zeichnungen, Kataloge, Querverzeichnisse, Referenzen, Diagramme, technische Spezifikationen oder Informationen und andere Dokumente, die von Gevelridder mit dem Angebot oder im Vertrag zur Verfügung gestellt werden, ob auf digitalem Wege oder auf der Website oder in einem digitalen/Online-System, sind unverbindlich und ausschließlich indikativ und informativ. Diese Informationen stellen keine Garantie dar.
Die Gegenpartei kann daraus keine Rechte ableiten. 3. Wenn der Gegenpartei vor oder zum Zeitpunkt des Angebots ein Beispiel, ein Muster, eine Abbildung oder irgendeine andere Art von Information in Bezug auf die Qualität oder das Aussehen der zu liefernden Ware gezeigt oder zur Verfügung gestellt wird, geschieht dies ausschließlich als Hinweis, ohne dass die Ware dem entsprechen muss. Gevelridder verwendet größte Sorgfalt auf die Zusammenstellung und Bereitstellung von Informationen über seine Produkte und Dienstleistungen, z.B. in Broschüren, auf seiner Website und in seinem Webshop usw. Trotz dieser Sorgfalt kann es zu Abweichungen kommen. Gevelridder haftet nicht für etwaige Abweichungen.

ARTIKEL 11 AUSSCHLUSS UND BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

1. Die Haftung von Gevelridder beschränkt sich auf die in Artikel 10 dieser Bedingungen beschriebene Garantieverpflichtung und die in Artikel 7 dieser Bedingungen beschriebene Lieferverpflichtung. 2. Für alle unmittelbaren Schäden, die die Gegenpartei im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Bedingungen erleidet und die durch einen Gevelridder zuzurechnenden Mangel bei der Vertragserfüllung verursacht werden, ist die Haftung von Gevelridder, außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Gevelridder oder einer Haftung aufgrund zwingender Vorschriften, auf maximal den doppelten Rechnungswert der gelieferten und mangelhaften Ware (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. 3. Gevelridder haftet nicht für alle indirekten Schäden im Sinne von Artikel 1, Absatz 2 dieser Bedingungen, es sei denn, Gevelridder hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder haftet aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften. 4. Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 9 Absatz 4 dieser Bedingungen haftet Gevelridder für Schäden aus zurechenbaren Mängeln nur dann, wenn der Vertragspartner Gevelridder unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt, wobei Gevelridder eine angemessene Frist von mindestens 15 Werktagen zur Beseitigung des Mangels gesetzt wird, und Gevelridder auch nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht zurechenbar ist.
Die Inverzugsetzung muss eine klare und möglichst vollständige Beschreibung der Mängel enthalten. 5. Voraussetzung für das Recht auf Schadenersatz ist immer, dass die Gegenpartei Gevelridder den Schaden unverzüglich nach seinem Auftreten schriftlich meldet, wie auch in Artikel 9 Absatz 2 dieser Bedingungen beschrieben. Jeder Anspruch auf Schadenersatz verjährt 24 Monate nach Abschluss des Vertrags. 6. Sollte das Gericht in einem bestimmten Fall entscheiden, dass Gevelridder nicht berechtigt ist, sich auf die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Haftungsausschlüsse und/oder -beschränkungen zu berufen, ist die Haftung von Gevelridder für direkte und indirekte Schäden in jedem Fall auf höchstens den Betrag (in dem Zinsen und Kosten enthalten sind) beschränkt, der auf der Grundlage der von Gevelridder gegebenenfalls abgeschlossenen branchenüblichen und marktgerechten Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden kann, zuzüglich der Selbstbeteiligung. In Ermangelung einer solchen Versicherung ist die Haftung in einem solchen Fall in jedem Fall auf einen Betrag von 10.000 € begrenzt.

ARTIKEL 12 HÖHERE GEWALT

1. Ein Mangel in der Erfüllung des Vertrages durch Gevelridder kann Gevelridder unter anderem dann nicht zugerechnet werden, wenn die Ursachen dieses Mangels nicht auf ein Verschulden von Gevelridder zurückzuführen sind oder nicht in den Risikobereich von Gevelridder fallen. Als Ursachen im Sinne des vorigen Satzes gelten u.a. Witterungsbedingungen, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Überschwemmungen, Streiks, Sitzstreiks, Ein- und Ausfuhrbehinderungen, behördliche Maßnahmen, Maschinenstörungen, Störungen in der Gas-, Wasser- und Stromversorgung, Transportprobleme, der Verlust oder die Beschädigung von Computerdaten, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, und die Stagnation c.q. die Unterbrechung von Lieferungen durch Dritte, von denen Gevelridder Rohstoffe, Materialien oder Teile oder die im Vertrag genannten Gegenstände für die Ausführung des Vertrags beziehen muss. 2. In Fällen höherer Gewalt ist Gevelridder berechtigt, nach Wegfall der Umstände, die zur höheren Gewalt geführt haben, den Vertrag dennoch auszuführen. Gevelridder kann sich jedoch auch dafür entscheiden, den Vertrag aufzulösen, wenn die Erfüllung ganz oder teilweise unmöglich ist und nicht innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein wird.
In diesem Fall ist Gevelridder nicht verpflichtet, irgendeine Form von Schadenersatz zu leisten, außer der Gutschrift des vereinbarten Preises. 3. Im Falle eines nicht zurechenbaren Mangels bei der Erfüllung des Vertrages durch die Gegenpartei ist Gevelridder stets berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall irgendeinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Gevelridder geltend machen kann. Gevelridder ist dann lediglich zur Gutschrift des vereinbarten Preises verpflichtet.

ARTIKEL 13 RÜCKGABEBEDINGUNGEN

1. Wenn zwischen der Gegenpartei und Gevelridder vereinbart wurde, dass im Rahmen der Lagerverwaltung der Gegenpartei Gegenstände von der Gegenpartei an Gevelridder zurückgegeben werden können, gelten die folgenden Bestimmungen. 2. Nur die von Gevelridder an den Kontrahenten gelieferten Artikel können zurückgegeben werden.
Artikel, die nicht von Gevelridder geliefert wurden, können nicht zurückgegeben werden, unabhängig davon, ob diese Artikel zum Sortiment von Gevelridder gehören. 3. Eine Rücksendung im oben genannten Sinne ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Gevelridder möglich. Die Gegenpartei muss einen schriftlichen Antrag stellen, in dem sie angibt, was sie zurückgeben möchte. Es gilt eine Erstattungsfrist von maximal 30 Tagen. 4. Rücksendungen sind nur möglich, wenn sich die betreffenden Waren noch in ihrem unbeschädigten Originalzustand und in ihrer unbeschädigten Originalverpackung befinden. 5. Wenn ein Rückgabeantrag von Gevelridder akzeptiert wird, schuldet die Gegenpartei Gevelridder einen Betrag in Höhe von 15% des Nettorechnungswerts der im Antrag genannten Waren, unabhängig davon, was tatsächlich zurückgegeben wird. 6. Wenn sich bei der Rücksendung herausstellt, dass ein Paket – nach alleinigem Ermessen von Gevelridder – ersetzt werden muss, muss die Gegenpartei Gevelridder die Kosten dafür zahlen, mindestens jedoch € 10,- (ohne MwSt.) pro Paket. Gevelridder ist jederzeit berechtigt, einen Antrag auf Rückgabe abzulehnen, auch ohne Angabe von Gründen. 7. Abweichend von den vorstehenden Absätzen dieses Artikels ist der Verbraucher im Falle eines Fernabsatzvertrags, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, verpflichtet, die ihm gelieferten Artikel so schnell wie möglich, jedoch innerhalb von 14 Tagen, nachdem der Verbraucher Gevelridder mitgeteilt hat, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte, an Gevelridder zurückzusenden. Der Verbraucher hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen. Der Verbraucher sendet die Waren mit allem gelieferten Zubehör, im Originalzustand und in der Originalverpackung und gemäß den von Gevelridder erteilten angemessenen und klaren Anweisungen zurück.

ARTIKEL 14 PFANDRECHT

1. Gevelridder ist berechtigt, Waren, die Gevelridder von der Gegenpartei erhalten hat oder erhalten wird, so lange einzubehalten, bis alle Beträge, die Gevelridder aufgrund des geschlossenen Vertrags geschuldet werden, von der Gegenpartei vollständig bezahlt worden sind. 2. Das Risiko für die unter dieses Zurückbehaltungsrecht fallenden Waren verbleibt zu jeder Zeit bei der Gegenpartei.

ARTIKEL 15 GEISTIGES EIGENTUM

1. Gevelridder und seine Lizenzgeber bleiben uneingeschränktes Eigentum an allen Informationen und allen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechten in Bezug auf alles, was von uns oder Dritten während oder vor dem Vertrag zwischen den Parteien geliefert und/oder entwickelt wurde, insbesondere Preislisten, Berichte, Empfehlungen, Muster, Dokumente, Berechnungen, Broschüren, Entwürfe, Skizzen und Zeichnungen sowie Produktionsverfahren. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Daten auf erste Aufforderung von Gevelridder Franco zurückzugeben oder zu vernichten. 2. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Domainnamen, urheberrechtlich geschützte Werke und/oder Datenbanken von Gevelridder und/oder ihren verbundenen Unternehmen und/oder ihren Lizenzgebern ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Inhabers der Rechte zu verwenden. 3. Die Gegenpartei wird niemals die geistigen und/oder gewerblichen Eigentumsrechte von Gevelridder anfechten oder versuchen, eines oder mehrere dieser Rechte anzumelden oder anderweitig versuchen, den Schutz dieser Rechte zu ihren Gunsten zu erlangen. 4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Artikels schuldet die Gegenpartei unbeschadet aller anderen Rechte von Gevelridder eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 €) für jeden Verstoß, zuzüglich eines Betrags von 1.000 €) für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert. Die Gegenpartei schuldet außerdem die gesetzlichen Handelszinsen auf den betreffenden Strafbetrag ab dem Tag des Verstoßes.

ARTIKEL 16 UMWANDLUNG

1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so wird diese Bestimmung (soweit dies von Rechts wegen möglich ist) durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Zweck der nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmung am nächsten kommt. Falls erforderlich, sind die Parteien verpflichtet, sich in angemessener Weise über den Wortlaut dieser neuen Bestimmung zu verständigen. Die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in vollem Umfang in Kraft, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorschreiben.

 

ARTIKEL 17 STREITIGKEITEN UND ANWENDBARES RECHT

  • Alle Angebote von und Verträge mit Gevelridder unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (“Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
  • Für Streitigkeiten zwischen Gevelridder und der Gegenpartei ist ausschließlich das niederländische Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich Gevelridder seinen Sitz hat, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorschreiben.
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